Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Passivraucher in Gefahr
Rauchen schädigt die Gesundheit. In der Arbeitswelt wird dieser Tatsache noch nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Der betriebliche Nichtraucherschutz darf nicht auf dem privaten Engagement einzelner Nichtraucher beruhen.
Arbeitgeber müssen ihre Fürsorgepflicht wahrnehmen, auch wenn sich niemand durch den Tabakrauch belästig fühlt. So darf in Pausenräumen z.B. nicht geraucht werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf!
Die Gefahren, die unserer Gesundheit durch aktives und passives Rauchen drohen, sind wissenschaftlich unstrittig und akzeptiert. Tabakrauch gilt als bedeutendster und gefährlichster Innenraumschadstoff und ist als eindeutig krebserzeugend eingestuft.
Passivrauchen am Arbeitsplatz ist nicht nur eine Belästigung, sondern eine erhebliche Gesundheitsgefährdung.
Gesetzliche Regelung zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Jeder hat das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz!
Bereits seit 2004 ist der Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert.
§ 5 Abs. 1 ArbStättV: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Es wird deutlich, dass ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot geeignete Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind.
Durch das seit dem 1.9.2007 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wird die Arbeitsstättenverordnung ergänzt. Damit ist also auch ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz zulässig.
Diese Bestimmungen zum Nichtraucherschutz sind zwingend, also nicht davon abhängig, ob sich ein nichtrauchender Arbeitnehmer vom Tabakrauch belästigt fühlt oder nicht. Der Arbeitgeber muss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Für Ihn ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Pflicht, sich um den Gesundheitsschutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz zu kümmern und entsprechende Maßnahmen zu treffen!
Demnach sind auch die rauchenden Beschäftigten zur Rücksichtnahme gegenüber ihren nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen verpflichtet (§15 Abs.1 ArbSchG).
Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Beschäftigte ist berechtigt, seinem Arbeitgeber Vorschläge zum Nichtraucherschutz im Betrieb zu machen (§ 17 Abs.1 ArbSchG). Sollten Beschwerden über unzureichende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden, können sich die Beschäftigten auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Dabei müssen keine Nachteile für das Arbeitsverhältnis befürchtet werden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG). Die Arbeitsschutzbehörde hat die Möglichkeit Nichtraucherschutzregelungen anzuordnen.
Nichtraucherschutzregelungen unterliegen grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Nichtraucherschutzregelungen sollen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, denn klare Absprachen im Betrieb schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.
Während das (Bundes-)Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens das Rauchverbot für Einrichtungen des Bundes und öffentliche Verkehrsmittel festlegt, regeln die Gesetze der einzelnen Bundesländer weitere Maßnahmen zu Schutz der Nichtraucher z.B. in Öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. |